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Identifizierung und Verifizierung mittels eIDs

Manouk

Wie jedermann weiß, sind Finanzunternehmen verpflichtet, die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden einzuhalten, um Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus zu verhindern. Ein wichtiger Teil dieser Sorgfaltspflicht ist die Identifizierung des Kunden und die Überprüfung seiner Identität.

Das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wwft) und die Durchführungsbestimmungen Wwft schreiben vor, welche Daten für diese Überprüfung verwendet werden können. Bis vor kurzem war dies nur auf der Grundlage eines Identifikationsnachweises wie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein möglich. Seit dem 21. Mai 2020 ist der Wwft-Durchführungsverordnung jedoch eine neue Quelle hinzugefügt worden, nämlich ein ausreichend zuverlässiges Identifizierungsmittel. Wir hören Sie denken: Was soll ich damit meinen?” Nun, ein ausreichend zuverlässiges Identifizierungsmittel ist ein Mittel, das den in der eIDAS-Verordnung genannten Zuverlässigkeitsgrad erheblich” oder hoch” erfüllt. Bekannte Beispiele sind das niederländische iDIN und das belgische itsme. Mit diesen Methoden ist es daher nicht mehr notwendig, eine Kopie eines Reisepasses anzufordern und aufzubewahren. Selbstverständlich können Sie iDIN und itsme bereits seit einiger Zeit im Onboarding-Modul von Blanco verwenden, das Ihnen erlaubt, Ihre Kunden zu identifizieren und ihre Identität gesetzeskonform zu überprüfen. Wenn Sie dennoch (auch) einen Reisepass verwenden möchten, z.B. weil Sie auch andere Passdaten benötigen, wie z.B. die Dokumentnummer für den MiFIR-Transaktionsbericht, ist dies natürlich weiterhin möglich. Mit der integrierten Mitek-Lösung macht Ihr Kunde dann ein Foto seines Ausweises und ein Selfie, das zur Überprüfung seiner Identität dient. So können Sie den Onboarding-Prozess auf Ihre eigene CDD-Politik abstimmen!

Das niederländische UBO-Register rückt näher

Ende Juni 2020 verabschiedete der Senat das Ausführungsgesetz für das niederländische UBO-Register. Das UBO-Register geht auf die europäische 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie zurück und macht transparent, wer letztendlich der Eigentümer ist oder die Kontrolle über eine juristische Person hat. Ab dem 27. September 2020 werden etwa 1,5 Millionen niederländische Unternehmen verpflichtet sein, ihre Eigentümer oder die Personen, die das UBO-Register kontrollieren, innerhalb von eineinhalb Jahren bei der Handelskammer einzutragen. Die Pflicht zur Registrierung von UBOs gilt für viele juristische Personen, nicht aber z.B. für Einzelunternehmen oder börsennotierte Gesellschaften. 

Jeder kann das UBO-Register einsehen, indem er bei der Handelskammer einen Auszug anfordert. Nicht alle Daten des UBO sind auf diesem Auszug sichtbar; nur zuständige Behörden, wie z.B. das AFM, haben Einsicht in alle im UBO-Register enthaltenen Daten. 

Es versteht sich von selbst, dass Blanco prüfen wird, ob die Verbindung mit der Handelskammer im Onboarding-Modul mit dem UBO-Register erweitert werden kann. Im Moment hat die Handelskammer dazu noch keine Informationen zur Verfügung gestellt. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten! 

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